Gebührengesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
BG
Paragraph 6
01.01.2002
17.06.2009
GebG
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.
30.10.2019
10003882
NOR40025076