Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Gedankenstrich ab 1.1.2002 Paragraph 28, Absatz 20, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Text

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Artikel 19,

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Artikel eins, der Erwerber und
    2. Ziffer 2
      des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
    3. Ziffer 3
      Bei den in Artikel 3 a, genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Artikel 3 a, Absatz eins, erster Satz zur Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
      • Strichaufzählung
        der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
      • Strichaufzählung
        der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.
    Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  2. Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
    2. Ziffer 2
      für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40025074