Absatz einsDer Unternehmer ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, berechtigt, für gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:
- Litera aDie Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Absatz 5, oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
- Litera bdie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
- Litera cdie Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.