Kommunalsteuergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
Paragraph 6
19.12.2001
30.12.2004
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
Steuerschuldner
Paragraph 6, Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.