(2)Absatz 2,Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst
Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte),
Aufwendungen für Telefon und Büromaterial,
Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder,
betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild,
Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988),
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume),
Ausqaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben.
Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 8 725 Euro jährlich.Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 8 725 Euro jährlich.