Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1.1.2002

Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Absatz eins, zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Absatz eins, sind auch Aufwendungen gemäß Paragraph 4, sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sonderschule

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40025033