Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 1. 2002
§ 7 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 416/2001Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
70 Euro
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit .
51 Euro
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
42 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gallenkrankheit, Leberkrankheit