Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 2002

Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
    • Strichaufzählung
      Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
      70 Euro
    • Strichaufzählung
      Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit .
      51 Euro
    • Strichaufzählung
      Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
      42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gallenkrankheit, Leberkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40025031