Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,
Paragraph 2
01.12.2001
Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 (Paragraph 11, abs. 2 in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,)
Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255 000 Euro betragen hat.