Kurztitel

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph eins,

Für Fahrten nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.