Markenschutzgesetz 1970
Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001,
BG
Paragraph 60 c
01.01.2002
26/02 Marken- und Musterschutz
Wer den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 9, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.
Hinsichtlich der Verwendung der verfallenen Waren siehe:
Paragraph 18, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,;
Verfallsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,.
14.03.2019
10002180
NOR40024991