Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 51Artikel eins, Paragraph 51,
Text
§ 51. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlichParagraph 51, (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt.
(2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 3 625 Euro geahndet.