Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Text

Wertzeichenvergehen.

Paragraph 39, (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.

  1. Absatz 2,Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 14 500 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.