Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen
Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,
Paragraph 2
31.07.1946
Die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche, die sich aus Paragraph eins, ergeben, wird durch Bundesgesetz geregelt.