Kurztitel

Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.07.1946

Text

Paragraph eins,

Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs sind null und nichtig, wenn sie im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden sind.