Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026,
Vertrag – Oman
Artikel 11
01.12.2001
30.11.2031
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
27.04.2026
20001631
NOR40024885