Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2031

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei und deren Erträgen in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
  3. Absatz 3,Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  5. Absatz 5,Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

20001631

Dokumentnummer

NOR40024876