Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Text

Artikel 26

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Notifikation schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Havanna, am 19. Mai 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.