(2)Absatz 2,umfaßt der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der anderen Vertragspartei investiert wurden, einschließlich:
ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde,
Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Litera a und daraus abgeleitete Rechte;
Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen zur Finanzierung von Projekten;
Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
durch Gesetz oder Vertrag übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen und Kredite oder Darlehen für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite oder Darlehen, die an den Staat oder ein staatliches Unternehmen vergeben werden, gelten nicht als Investition.
Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt.