Paragraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 und Paragraph 29 c, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anrechnung der Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes, höchstens von fünf Jahren, für zeitabhängige Rechte auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 bzw. des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu erfolgen hat,