Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
- Ziffer eins80% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
- Ziffer 275% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 12, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.