Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Vorruhestandsgeld

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. Ziffer eins
      80% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. Ziffer 2
      75% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 12, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. Absatz 2,Nach Paragraph 12, karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
  3. Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 12, karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Bund haftet den nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Absatz eins, gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB).
  5. Absatz 5,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.