Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach Paragraph 3, karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
- Ziffer eins80% des Monatsbezuges zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
- Ziffer 275% des Monatsbezuges zu zahlen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 3, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.