Kurztitel

Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 3, (1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat bei Vorliegen von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung oder von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.