Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den chinesischen Organisationen und Unternehmungen des Tourismus, wie zB Reiseveranstalter, Reisebüros, Hotels usw., fördern.