Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Text
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage römisch IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.