Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage römisch IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge abzuschließen;
  2. Litera b
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Litera c
    Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
  4. Litera d
    andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.