Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,
römisch fünf
Paragraph 2
01.11.2001
28.08.2015
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 vergleiche Paragraph 6,)
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus Paragraph eins, ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, EStG 1988.
29.04.2019
20001618
NOR40024652