Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

28.08.2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 vergleiche Paragraph 6,)

Text

Paragraph 2,

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus Paragraph eins, ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, EStG 1988.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40024652