Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
Bundesbezügegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001,
Paragraph 7
01.01.2002