Absatz 2,In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
- Ziffer einsdie Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgendenTag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
- Ziffer 2die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
- Litera alistige Umtriebe oder
- Litera bdie Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
- Litera cdie Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
- Litera dgrobe Täuschung,
- Ziffer 3die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522,
- Ziffer 4die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
- Ziffer 5die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und
- Ziffer 6im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221.