Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§ 9Paragraph 9
17.11.2001
Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.