BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 91Artikel 91,
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Text
Artikel 91.
(1)Absatz einsDas Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2)Absatz 2Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3)Absatz 3Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.