BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 91Artikel 91
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Text
Artikel 91.
(1)Absatz eins,Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3)Absatz 3,Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.