Fremdengesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2001,
Paragraph 53
09.11.2001
31.12.2001
Sicherung der Zurückweisung
Paragraph 53, (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.