Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Staatsbürger einer Vertragspartei, über die von einem Gericht des anderen Staates nach rechtskräftigem Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zur Vollziehung in den Heimatstaat zu überstellen.