Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

16.10.2001

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Staatsbürger einer Vertragspartei, über die von einem Gericht des anderen Staates nach rechtskräftigem Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zur Vollziehung in den Heimatstaat zu überstellen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahmen, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder anstelle einer Strafe ausgesprochen werden, werden nach diesem Vertrag Freiheitsstrafen gleichgestellt. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
  3. Absatz 3Als Staatsbürger einer Vertragspartei ist eine Person anzusehen, welche nach der Rechtsordnung dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt und in diesem ständigen Wohnsitz hat.