(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu § 44, BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, zu Paragraph 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
1.Ziffer eins
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
2.Ziffer 2
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
3.Ziffer 3
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
4.Ziffer 4
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
5.Ziffer 5
Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
6.Ziffer 6
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
7.Ziffer 7
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)