Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
BG
Artikel 13,
01.01.2002
GSVG
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Ziffer 4 Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
Ziffer 5 Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
Anmerkung, Ziffer 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
07.12.2023
10008422
NOR40024065