Kurztitel

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, zu Art. römisch eins Paragraph 9,, Paragraphen 14 und 15 sowie Art. römisch zehn Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,)

Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anmerkung : Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Ziffer 4 Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

Ziffer 5 Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;

Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

Anmerkung : Ziffer 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR40024064