Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, zu den Paragraphen eins,, 2, 4, 5, 6 und 8, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 und Ziffer 3, betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 4
    Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
  2. Ziffer 5
    Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
    Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
Anmerkung, Ziffer 6 und Ziffer 7, betreffen andere Rechtsvorschriften)

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40024058