Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Artikel 21

Schlussbestimmungen

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.