Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
Artikel 21
01.09.2001
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.