Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Artikel 18

Kosten

Die beiden Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Kosten für Sachverständige und Zeugen.