Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
Artikel 18,
01.09.2001
Die beiden Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Kosten für Sachverständige und Zeugen.