Absatz eins,Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machen, Sofern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigt werden könnten oder die Gefahr der Verletzung sonstiger gesetzlich geschützter Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bestünde.