Absatz eins,Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.