Absatz eins,Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen, Dokumente und andere Mitteilungen dürfen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke einschließlich der wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet der Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.