Absatz eins,Für Zwecke dieses Abkommens tauschen die Zollverwaltungen auf Ersuchen alle Informationen aus über:
- Ziffer einsdie Erhebung von Zöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren, die von den Zollverwaltungen eingehoben werden, insbesondere jene Informationen, die der Feststellung des Zollwerts der Waren und ihrer Tarifklassifizierung dienen;
- Ziffer 2die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr;
- Ziffer 3die Anwendung der Ursprungsregeln von Waren, so weit dies nicht durch andere von den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarungen abgedeckt wird;
- Ziffer 4die Einhaltung der Transit- und sonstigen Verfahrensbestimmungen und, bei Bedarf, Informationen über die Arten der Sicherheitsleistungen bei den verschiedenen Zollverfahren;
- Ziffer 5festgestellte Zollzuwiderhandlungen.