Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

  1. Ziffer eins
    “Zollverwaltung” die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Ukraine der staatliche Zolldienst der Ukraine;
  2. Ziffer 2
    “Zollvorschriften” die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren einschliesslich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
  3. Ziffer 3
    “ersuchende Behörde” jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten stellt;
  4. Ziffer 4
    “ersuchte Behörde” jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten erhält;
  5. Ziffer 5
    “Zollzuwiderhandlung” alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften;
  6. Ziffer 6
    “Suchtgift” jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen römisch eins und römisch II der Einzigen Suchtgiftkonvention 1) vom 30. März 1961 (einschließlich des Änderungsprotokolls 1) vom 25. März 1971) angeführt ist;
  7. Ziffer 7
    “psychotrope Substanzen” jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen römisch eins, römisch II, römisch III und römisch IV des Übereinkommens über psychotrope Substanzen 2) vom 21. Februar 1971 (einschließlich den Änderungen in den Anhängen) angeführt sind;
  8. Ziffer 8
    “Vorläuferstoffe” chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Rauschgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen römisch eins und römisch II des UN-Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen 3) vom 20. Dezember 1988 angeführt sind;
  9. Ziffer 9
    “kontrollierte Lieferung” die mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörde dieses Staates durchgeführte Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von Vorläuferstoffen, Suchtgift, psychotropen Substanzen oder Ersatzstoffen in ein oder mehrere Länder zum Zwecke der Feststellung der Personen, die diese Waren versenden oder im Verdacht stehen, diese zu versenden;
  10. Ziffer 10
    “personenbezogene Daten” alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,