Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, zu den Paragraphen eins,, 2, 6, 6a, 7, 9, 11, 13, 14a und 18, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschrifent)
  1. Ziffer 4
    Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
  2. Ziffer 5
    Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
Anmerkung, Ziffer 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)