Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10 a

Inkrafttretensdatum

12.09.2001

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Anlage 10a

MERKBLATT

für die Verlassenschaftsabhandlung

Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.

Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.

Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme - soweit vorhanden - folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:

  1. Ziffer eins
    Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten,

  1. Ziffer 2
    Standesdokumente*1) des Verstorbenen,

  1. Ziffer 3
    letztwillige Verfügungen,

  1. Ziffer 4
    Beschlüsse über die Betrauung mit der Obsorge (Vormundschaft), Beschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter,

  1. Ziffer 5
    letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen,

  1. Ziffer 6
    kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar- und Wertpapierkonten, Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabsverträge, Firmenbuchauszüge, KFZ-Papiere, etc.

  1. Ziffer 7
    Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses.

Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.

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*1) Vor allem Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel.