Personenstandsverordnung
BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2001,
Anlage 10 a
12.09.2001
01.01.2010
für die Verlassenschaftsabhandlung
Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.
Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.
Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme - soweit vorhanden - folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:
Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.
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*1) Vor allem Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel.