(3)Absatz 3,Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder:Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Absatz 2, erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder:
der Betrag von 14 534,6 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
der Betrag von 36 336,4 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
der Betrag von 72 672,8 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 80 000 Jugendlichen,
der Betrag von 145 345,7 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
zu gewähren.