Kurztitel

Bundes-Jugendförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

B-JFG

Index

75 Volksbildung

Text

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.
  2. Absatz 2,Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 50 871 Euro pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 7 267,3 Euro zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Absatz 2, erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder:
    1. Ziffer eins
      der Betrag von 14 534,6 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
    2. Ziffer 2
      der Betrag von 36 336,4 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
    3. Ziffer 3
      der Betrag von 72 672,8 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 80 000 Jugendlichen,
    4. Ziffer 4
      der Betrag von 145 345,7 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
    zu gewähren.
  4. Absatz 4,Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Absatz 3, erfolgen kann, der Betrag von 7 267,3 Euro zu gewähren.
  5. Absatz 5,Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Absatz 3, oder 4 erhalten, kann den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit gewährt werden.
  6. Absatz 6,Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Absatz 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.
  7. Absatz 7,Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für
    1. Ziffer eins
      jugendspezifische Forschungsprojekte,
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung eines jugendspezifischen Jugendbeherbergungsangebotes,
    3. Ziffer 3
      die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,
    4. Ziffer 4
      Jugendinformationsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und
    6. Ziffer 6
      jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche Förderung
    gewährt werden.
  8. Absatz 8,Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

Schlagworte

Kinderarbeit, Jugendgruppe

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40023958