Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
- Ziffer einsnicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,
- Ziffer 2die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
- Ziffer 3die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,
- Ziffer 4die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
- Ziffer 5die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
- Ziffer 6die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
- Ziffer 7die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
- Ziffer 8Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
- Ziffer 9die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
- Ziffer 10die Koordinationspflichten verletzt,
- Ziffer 11die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
- Ziffer 12die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
- Ziffer 13die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,,
- Ziffer 14die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
- Ziffer 15die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
- Ziffer 16die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
- Ziffer 17die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
- Ziffer 18die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
- Ziffer 19die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt,
- Ziffer 20Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 7, solche Arbeiten durchführt,
- Ziffer 21nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 7, durchführt,
- Ziffer 22Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
- Ziffer 23die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
- Ziffer 24die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
- Ziffer 25die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
- Ziffer 26die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
- Ziffer 27die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, sie nicht im erforderlichen Ausmaß beschäftigt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß Paragraph 78, Absatz eins, in Anspruch genommen wurde,
- Ziffer 27 adie Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
- Ziffer 27 bdie Aufgaben nach Paragraph 84, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 85, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,
- Ziffer 28die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
- Ziffer 29die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
- Ziffer 30eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
- Ziffer 31Meldepflichten verletzt,
- Ziffer 32Aushang- und Auflagepflichten verletzt.