Die NATO-Kommanden, die für die Durchführung der Übung verantwortlich sind, werden auf Ersuchen der Entsendestaaten als Abnehmer für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die direkt zur Durchführung der Übung erbracht werden, nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für die Entsendestaaten auftreten. Entsprechend den Befreiungsbestimmungen des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren Sitz haben, werden die im Punkt 4 lit. a genannten Steuerbefreiungen zur Anwendung gelangen.Die NATO-Kommanden, die für die Durchführung der Übung verantwortlich sind, werden auf Ersuchen der Entsendestaaten als Abnehmer für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die direkt zur Durchführung der Übung erbracht werden, nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für die Entsendestaaten auftreten. Entsprechend den Befreiungsbestimmungen des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren Sitz haben, werden die im Punkt 4 Litera a, genannten Steuerbefreiungen zur Anwendung gelangen.