Kurztitel

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Text

ANNEX A HOST NATION SUPPORT

  1. Ziffer eins
    Grundsätzliches
  2. eins Punkt eins
    Der Gastgeberstaat gewährt den Truppen mit all seinen Kräften und unter Berücksichtigung der praktischen Einschränkungen und Umstände, die während der Übung vorliegen, Unterstützung. Bedarf und Leistungen, die nicht durch den HNS gedeckt sind, liegen in der Verantwortung der Truppen.
  3. eins Punkt 2
    Die Kosten für den HNS werden in Übereinstimmung mit Annex B festgelegt.
  4. eins Punkt 3
    Der HNS beginnt mit dem Eintreffen der Vorauskommanden der Truppen und dauert während der Übung an, um sicherzustellen, dass jede verlangte und zumutbare Unterstützung und Erleichterung hinsichtlich des Luft- und Bodentransits von Personal, Ausrüstung und Material ebenso wie hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung der Truppen gewährleistet ist. Der HNS wird solange andauern, bis das letzte Element der Truppen das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates verlässt.
  5. eins Punkt 4
    JCSC, das für AFSOUTH handelt, ist für die gesamte Koordination der realen logistischen Unterstützung, die der Gastgeberstaat den Entsendestaaten gewährt, verantwortlich.
  6. Ziffer 2
    HNS Kategorien
  7. 2 Punkt eins
    Die Unterstützung der Truppen durch den Gastgeberstaat besteht aus:
    1. Litera a
      Organisation der Aufnahme;
    2. Litera b
      Transportleistungen;
    3. Litera c
      Instandhaltung;
    4. Litera d
      Lieferungen und Leistungen;
    5. Litera e
      medizinische Versorgung;
    6. Litera f
      Liegenschaften und Infrastruktur;
    7. Litera g
      einer Filmcrew zur Unterstützung des „Directory Staff“ (DISTAFF).
  8. Ziffer 3
    HNS Einheit (HNSU)
    Der HNS wird durch eine HNSU, die 24 Stunden vor Beginn der Übung einsatzfähig ist, gewährt. Die HNSU besteht aus:
    1. Litera a
      einem Kommando, bestehend aus einem „Movement Control Centre“ (MCC) zur Koordination der HNSU-Fahrzeuge (angesiedelt beim „Real World Logistic Centre“, RWLC) und einer Budget- und Finanzzelle (BudFinC);
    2. Litera b
      einer Transport- und Instandhaltungseinheit bestehend aus
      1. Ziffer eins
        einer schweren Transporteinheit,
      2. Ziffer 2
        einer Transporteinheit bestehend aus einem Stabsfahrzeug, vier Jeeps (einen für den Informationsoffizier, einen für das „Visitors` and Observers` Bureau“ (VOB), und zwei für das Voraus- und Rückverlegungskommando), und drei Minibussen, sowie
      3. Ziffer 3
        einer Instandsetzungseinheit samt Bergungsfahrzeugen;
    3. Litera c
      einer militärischen Sicherheitseinheit („Militärstreife“);
    4. Litera d
      einer Sanitätseinheit bestehend aus einem „Medical evacuational“ (MEDEVAC)-Helikopter, drei Ambulanzen, medizinischen Offizieren und medizinischen Assistenten;
    5. Litera e
      einer für die „Class I“-Versorgung und für Leistungen verantwortlichen Wirtschaftseinheit;
    6. Litera f
      einer Versorgungseinheit, die für die „Class römisch III, IIIA & IV“-Versorgung verantwortlich ist;
    7. Litera g
      einer Einheit, die für Freizeit- und Erholungsaktivitäten zuständig ist;
    8. Litera h
      Verbindungsoffizieren, die in Hinblick auf Transport- und Fernmeldeeinrichtungen autark sind;
    9. Litera i
      sofern notwendig Dolmetschern.
  9. Ziffer 4
    HNS Phasen
  10. 4 Punkt eins
    Verlegungsphase
    1. Litera a
      Die Verlegung der Truppen bis zu den „Points of Entry“ (POE) und den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG liegt in der Verantwortlichkeit der Truppen.
    2. Litera b
      Der Weitertransport von den POE für die Luftverlegung und von den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG zum Übungsgebiet wird vom Gastgeberstaat organisiert. Der Gastgeberstaat wird Truppen, die den Anmarsch mit eigenen Fahrzeugen bestreiten, von den POE zum Übungsgebiet eskortieren.
    3. Litera c
      Die Formierung findet auf dem Militärflugplatz ZELTWEG statt.
    4. Litera d
      Die POE für die Luftverlegung sind der Militärflugplatz ZELTWEG, sowie die Flughäfen GRAZ-THALERHOF und WIEN-SCHWECHAT. Hinsichtlich des Militärflugplatzes ZELTWEG sind lediglich Streckengebühren zu entrichten. An den Flughäfen GRAZ-THALERHOF und WIEN-SCHWECHAT sind auch Lande- und Flughafengebühren zu entrichten. Die Verfahren hinsichtlich der Benützung der POE für die Luftverlegung einschließlich der Streckengebühren, Landegebühren und Flughafengebühren, werden vor der Verlegung der Truppen vom Gastgeberstaat spezifiziert.
    5. Litera e
      Der Gastgeberstaat stellt den Truppen jede mögliche Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Zollformalitäten keine Verzögerungen bei den übungsbedingten Verlegungsbewegungen der Truppen verursachen. Der Gastgeberstaat akzeptiert die nachstehend angeführten Dokumente als Zollpapiere:
      1. Ziffer eins
        die jeweilige Passagier- bzw. Frachtliste, sowie die Bescheinigung für Zollfreiwaren im Luftverkehr;
      2. Ziffer 2
        die einschlägigen PfP/NATO-Dokumente für den Straßen- und Luftverkehr.
    6. Litera f
      Im Zuge der Formierung wird an das gesamte Personal der Truppen eine Übungsidentitätskarte ausgegeben. Das Personal ist verpflichtet, diese Karte während der gesamten Übungsdauer mit sich zu führen.
  11. 4 Punkt 2
    Trainingsphase
    Der Gastgeberstaat wird auf Ersuchen der Truppen alle notwendigen Transportmittel, Unterkünfte und Einrichtungen zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung stellen, damit die Trainingsaufgaben erfüllt werden können.
  12. 4 Punkt 3
    Erholungsphase
    1. Litera a
      Der Gastgeberstaat bietet nach Rücksprache mit Vertretern der Entsendestaaten und des JCSC begrenzte Freizeit- und Erholungsaktivitäten an.
    2. Litera b
      Auf Ersuchen unterstützt der Gastgeberstaat die Truppen bei der Organisation von zusätzlichen Freizeit- und Erholungsaktivitäten.
  13. 4 Punkt 4
    Rückverlegungsphase
    Der Gastgeberstaat stellt während der Rückverlegungsphase eine vergleichbare Unterstützung sicher wie während der Verlegungsphase.
  14. Ziffer 5
    Versorgungsgüter und Leistungen
  15. 5 Punkt eins
    Grundsätzliches
    Der Gastgeberstaat stellt den Truppen beantragte Verbrauchsgüter entweder durch militärische oder kommerzielle Versorgungsdienste, oder durch eine Kombination von beidem, zur Verfügung, oder unterstützt deren Zurverfügungstellung. Soweit möglich erhalten die Truppen die angeforderten Versorgungsgüter und Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie die Streitkräfte des Gastgeberstaates und auf die kostengünstigste verfügbare Weise. Im Falle einer speziellen Beschaffung durch den Gastgeberstaat bei seinen Vertragspartnern wird der Preis nicht weniger günstig sein als der Preis, der den Streitkräften des Gastgeberstaates hinsichtlich identer Waren oder Leistungen von dessen Vertragspartner verrechnet wird. Der verrechnete Preis kann Kostenunterschiede auf Grund von Lieferbedingungen, Lieferorten und anderen ähnlichen Umständen wiederspiegeln. Im Falle der Weitergabe aus eigenen Quellen des Gastgeberstaates wird dieser den selben Preis verrechnen, den er den eigenen Streitkräften für idente logistische Unterstützung, Waren und Leistungen verrechnet.
  16. 5 Punkt 2
    Versorgungsgüter und Leistungen
    1. Litera a
      Versorgung
      1. Ziffer eins
        „Class I“
        (a) Der Gastgeberstaat stellt pro Tag und Mann bis zu drei Mahlzeiten oder entsprechende Feldrationen zur Verfügung.
        (b) Die Verpflegung wird mit geeigneten Auswahlmöglichkeiten für Moslems und andere religiöse Gruppen zur Verfügung gestellt.
        (c) Das RWLC gibt der HNSU die voraussichtliche Anzahl an erforderlichen Portionen 24 Stunden im Voraus bekannt.
        (d) Der Gastgeberstaat stellt für die Dauer der Übung Trinkwasser zur Verfügung.
      2. Ziffer 2
        „Class römisch II & IV“
        Die Truppen werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen NATO-Richtlinien bzw. mit den nationalen Einsatzplänen mit möglichst vielen ihrer eigenen „Class II“-Vorräte anreisen. Der Gastgeberstaat stellt „Class IV“-Material, inklusive Karten, zur Verfügung, soweit erforderlich.
      3. Ziffer 3
        „Class römisch III & IIIA“
        Treibstoff und Schmiermittel, einschließlich Flugzeugtreibstoff, werden für die Dauer der Übung aus militärischen Quellen des Gastgeberstaates zur Verfügung gestellt. Zusatzstoffe für Flugzeugtreibstoff liegen in der Verantwortlichkeit der Truppen; dennoch wird der Gastgeberstaat die Truppen beim Auffinden von Bezugsquellen unterstützen.
      4. Ziffer 4
        „Class V“
        Die Truppen sind eingeladen, mit ausreichend scharfer Munition und Übungsmunition anzureisen, um eine Übung und ein Training in scharfem Schuss durchzuführen. Die Munition hat den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates entsprechend transportiert und gelagert zu werden. Der Gastgeberstaat wird SHAPE und die Entsendestaaten zum ehest möglichen Zeitpunkt über die einschlägigen Anforderungen in Kenntnis setzen.
    2. Litera b
      Leistungen
      1. Ziffer eins
        Der Gastgeberstaat wird für die Entsorgung von Müll, einschließlich Benzin, Öl und Schmiermittel (POL) sowie Batterien, Vorsorge treffen.
      2. Ziffer 2
        Es werden Unterkünfte in militärischen und zivilen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der Standard der Unterkünfte ist der selbe wie für die Streitkräfte des Gastgeberstaates. Zimmer und Einrichtung werden im selben Zustand wie vor der Übergabe zurückgegeben. Jedes Truppenelement bestimmt eine verantwortliche Person, die ein Inventar erstellt und für das vom Gastgeberstaat übergebene Eigentum unterschreibt.
      3. Ziffer 3
        Abmachungen über die Bereitstellung von Hotels im Übungsgebiet werden in gegenseitiger Übereinkunft zwischen dem Gastgeberstaat und dem Ansuchenden getroffen.
      4. Ziffer 4
        Der Gastgeberstaat stellt Büros mit allen für DISTAFF und AFSOUTH notwendigen Einrichtungsgegenständen in den Bereichen SEETALER ALPE und ZELTWEG zur Verfügung.
      5. Ziffer 5
        Der Gastgeberstaat stellt die notwendigen militärischen und kommerziellen Kommunikationsmittel, einschließlich automatisierter Datenverarbeitungsausrüstung (ADP), zur Verfügung.
      6. Ziffer 6
        Der Gastgeberstaat stellt geeignete Möglichkeiten für die Lagerung von Waffen zur Verfügung.
  17. Ziffer 6
    Liegenschaften und Umweltschutz
    Der Gastgeberstaat erlaubt den Truppen die Benützung der notwendigen Liegenschaften und Infrastruktur innerhalb des Übungsgebietes unter den selben Bedingungen wie für seine eigenen Streitkräfte. Die Truppen benützen die Liegenschaften so, dass Schäden und Umweltverschmutzung minimiert werden. Der Gastgeberstaat versorgt die Truppen mit den notwendigen Informationen über die anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
  18. Ziffer 7
    Medizinische Versorgung
    Der Gastgeberstaat stellt folgende medizinische Versorgung zur Verfügung:
    1. Litera a
      Unterstützung und Hilfeleistung durch Gesundheits- und Sanitätsorganisationen des Gastgeberstaates zum selben Standard wie sie den Streitkräften des Gastgeberstaates zur Verfügung stehen;
    2. Litera b
      Medizinische Versorgung
      1. Ziffer eins
        Innerhalb des Übungsgebietes ist medizinische Versorgung in den Krankenrevieren SEETALER ALPE und ZELTWEG verfügbar. Die Behandlung ist beschränkt auf Erste Hilfe und begrenzte Krankmeldungen.
      2. Ziffer 2
        Im Notfall oder wenn eine erforderliche Spezialbehandlung in den militärischen medizinischen Einrichtungen nicht verfügbar ist, werden zivile Spitäler des Gastgeberstaates in Anspruch genommen.
      3. Ziffer 3
        Zivile medizinische Behandlung muss durch einen die Übung betreuenden Arzt des Gastgeberstaates genehmigt werden. Personen, die ohne Genehmigung zivile medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, haben die Kosten selbst zu tragen; weder der Gastgeberstaat noch die Truppen ersetzen die Kosten.
    3. Litera c
      Zahnärztliche Versorgung
      Militärische zahnärztliche Versorgung ist nicht verfügbar; zivile Zahnärzte werden in Anspruch genommen.
    4. Litera d
      Kranken- und Verletztentransporte
      1. Ziffer eins
        Innerhalb des Übungsgebiets werden Kranken- und Verletztentransporte zu den Krankenrevieren SEETALER ALPE und ZELTWEG bzw. zu den Spitälern des Gastgeberstaates durchgeführt durch:
        (a) einen im Bereich SEETALER ALPE stationierten Militärhubschrauber mit Tag- und Nachttauglichkeit, der für MEDEVAC und mit einer medizinischen Besatzung ausgerüstet ist;
        (b) zwei abrufbereite Militärambulanzen beim Krankenrevier SEETALER ALPE und einer Militärambulanz beim Krankenrevier ZELTWEG.
      Der Gastgeberstaat erstellt Notfallpläne, um bei Eintritt von außerordentlichen Umständen zusätzliche Unterstützung für Kranken- und Verletztentransport zur Verfügung stellen zu können.
    5. Ziffer 2
      Außerhalb des Übungsgebietes stehen zivile Mittel für Kranken- und Verletztentransporte auf Abrufbasis für den Notfall zur Verfügung.
  19. Ziffer 8
    Transport und Instandhaltung
  20. 8 Punkt eins
    Transport
    Der Gastgeberstaat stellt alle notwendigen Transportleistungen zur Verfügung:
    1. Litera a
      von den POE für die Luftverlegung, von den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG und vom taktischen Bereitstellungsraum am Militärflugplatz ZELTWEG zum Übungsgebiet;
    2. Litera b
      innerhalb des Übungsgebietes;
    3. Litera c
      vom Übungsgebiet zu den „Points of Departure“ (POD) für die Luftrückverlegung, zu den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG und zum taktischen Bereitstellungsraum am Militärflugplatz ZELTWEG.
    Die Truppen werden mit militärischen oder kommerziellen Fahrzeugen des Gastgeberstaates und Hubschraubern des Gastgeberstaates oder der Entsendestaaten transportiert.
  21. 8 Punkt 2
    Instandhaltung
    Der Gastgeberstaat stellt lediglich einen Pannendienst zur Verfügung. Der Gastgeberstaat stellt keine militärische Instandhaltungshilfe für Fahrzeuge der Truppen zur Verfügung. Obgleich der Gastgeberstaat die Truppen bei der Ermittlung von Bezugsquellen unterstützt, liegen Ersatzteile und Instandhaltung aus kommerziellen Bezugsquellen in der Verantwortlichkeit der Truppen. Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen liegt in der Verantwortlichkeit der Entsendestaaten.
  22. 8 Punkt 3
    Truppenbewegungen und Sicherheit
    1. Litera a
      Truppenbewegungen auf Straßen werden gemäß dem Recht und den Verkehrsvorschriften des Gastgeberstaates sowie gemäß den relevanten internationalen Abkommen, einschließlich des PfP-SOFA, durchgeführt.
    2. Litera b
      Der Transport von POL und Munition wird gemäß dem Recht des Gastgeberstaates durchgeführt.
    3. Litera c
      In Hinblick auf Truppenbewegungen und Sicherheit sind nur Mitglieder der militärischen Sicherheitseinheit (Militärstreife) und der zivilen Polizei des Gastgeberstaates dazu berechtigt, Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten.
  23. 8 Punkt 4
    Verkehrsunfälle und -vorkommnisse
    1. Litera a
      Die zivile Polizei des Gastgeberstaates und das MCC untersuchen alle Verkehrsunfälle und -vorkommnisse.
    2. Litera b
      Schadens- und Umweltverschmutzungsangelegenheiten werden in Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates sowie internationalen Übereinkommen untersucht.
  24. Ziffer 9
    Unglücksfälle
    Im Falle des Todes eines Mitglieds der Truppen muss vor dem Abtransport und der Rücküberführung des Leichnams die Erlaubnis der Behörden des Gastgeberstaates eingeholt werden. Eine solche Erlaubnis wird nicht grundlos vorenthalten. Sollte eine Autopsie durchgeführt werden müssen, werden die Behörden des Gastgeberstaates dem medizinischen Personal des Entsendestaates erlauben, den Vorgang zu beobachten. Der Gastgeberstaat wird die Traditionen und Bräuche des Entsendestaates respektieren.