„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
05.09.2001
19/10 Friedenssicherung
Dieses MOU, bestehend aus den Artikeln 1 bis 9 und den Annexen A bis C, tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten gelöst sind.
Ausgeführt in zwei (2) Originalen in englischer Sprache,
26.05.2025
20001568
NOR40023890