„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
BGBl. III Nr. 215/2001
Art. 7
05.09.2001
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.